FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2002
5 K 155/01
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1321

Anteilsvereinigung auch bei Gesellschafteridentität der erworbenen und der erwerbenden Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerbar; Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 155/01

DRsp Nr. 2002/14581

Anteilsvereinigung auch bei Gesellschafteridentität der erworbenen und der erwerbenden Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerbar; Grunderwerbsteuer

Der Erwerb aller Anteile an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft unterliegt auch dann nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG als Anteilsvereinigung der Grunderwerbsteuer, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind. Mit der übernehmenden Gesellschaft hat ein anderer Rechtsträger die Sachherrschaft über den Grundbesitz erlangt. Auf den Umstand, dass vor und nach dem Rechtsträgerwechsel dieselben Personen mit unveränderten Beteiligungsquoten "mittelbar" an dem Grundbesitz beteiligt sind, kommt es nicht an.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) ist durch formwechselnde Umwandlung durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom ... 2001 aus der damaligen ... (im folgenden ...) entstanden. Diese war mit Vertrag vom ... 1999 gegründet worden. An der ... sind beteiligt:

EURO

%

Komplementär:

...

0,000

Kommanditisten:

...

58,667

...

33,333

8,000

100,000