I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ im August 1998 ... Stück "nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit einem durchschnittlichen Wert pro Stück frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,5 ECU" mit Ursprung in der Volksrepublik China zum freien Verkehr abfertigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit Steueränderungsbescheid vom 15. Oktober 1999 erhob das HZA für die eingeführten Feuerzeuge Antidumpingzoll in Höhe von 0,13 DM pro Stück nach.
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