BFH - Beschluss vom 20.03.2006
VII B 99/05
Normen:
EG Art. 234 ; EGV 192/99 Art. 1 ; EGV 384/96 Art. 14 Abs. 5 ; EGV 971/98 Art. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1372
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 321/03

Anti-Dumping-Zoll für Taschenfeuerzeuge

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen VII B 99/05

DRsp Nr. 2006/11478

Anti-Dumping-Zoll für Taschenfeuerzeuge

Es ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass der auf nachfüllbare Taschenfeuerzeuge aus der Volksrepublik China ausgeweitete Anti-Dumping-Zoll auch auf solche Einfuhren Anwendung findet, die bereits im Hinblick auf die bevorstehende Ausweitung zollamtlich erfasst worden sind. Das ergibt sich ohne jeden Zweifel aus Art. 2 VO Nr. 971/98 i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO Nr. 384/96.

Normenkette:

EG Art. 234 ; EGV 192/99 Art. 1 ; EGV 384/96 Art. 14 Abs. 5 ; EGV 971/98 Art. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ im August 1998 ... Stück "nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit einem durchschnittlichen Wert pro Stück frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,5 ECU" mit Ursprung in der Volksrepublik China zum freien Verkehr abfertigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit Steueränderungsbescheid vom 15. Oktober 1999 erhob das HZA für die eingeführten Feuerzeuge Antidumpingzoll in Höhe von 0,13 DM pro Stück nach.