FG Hamburg - Urteil vom 28.10.2009
4 K 1/09
Normen:
VO (EG) Nr. 1472/06; VO (EG) Nr. 2658/87; VO (EG) Nr. 1719/05; VO (EG) Nr. 553/06;

Antidumpingzoll für sportliche Schuhe

FG Hamburg, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 1/09

DRsp Nr. 2010/1792

Antidumpingzoll für sportliche Schuhe

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1472/06; VO (EG) Nr. 2658/87; VO (EG) Nr. 1719/05; VO (EG) Nr. 553/06;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Antidumpingzoll.

I.

Die Klägerin führte insgesamt 5 Container gleichartiger Schuhe ein.

Die Schuhe sind in der Volksrepublik China hergestellt. Es handelt sich um einen Halbschuh mit einem entweder aus rotem oder aus blauem Veloursleder bestehenden Oberteil. Am Schuh sind keine Applikationen oder Verstärkungen - mit Ausnahme des Fersenteils - zu erkennen. Das Oberteil ist in der vorderen Hälfte weitgehend aus einem Stück geformt und hat keine spezielle Verschlussvorrichtung (Schuhband, Klettverschluss o.ä.), sondern einen elastischen Einstieg. Der das Oberteil zum Einstieg abschließende Rand besteht äußerlich aus Spinnstoffen und enthält einen elastischen Einsatz, der nach dem Vortrag der Kläger aus Neopren besteht. Der Schuh hat eine weiße Sohle aus Kunststoff mit einer Lauffläche in einer dem jeweiligen Veloursleder ähnlichen Farbe.

Die Klägerin reichte am 12. Februar 2007 5 Zollwertanmeldungen ein:

- AT/C/40/....71/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 1-8) - Zollwert 76.047 EUR

- AT/C/40/....83/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 9-16) - Zollwert 76.047 EUR

- AT/C/40/....87/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 17-24) - Zollwert 76.047 EUR