OLG Hamm - Teilurteil vom 10.02.2020
18 U 27/16
Normen:
HGB § 87c Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2020, 1128
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 110/11

Anträge auf Erteilung eines Buchauszugs und auf Erteilung einer ProvisionsabrechnungRangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei einer StufenklageVerhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch

OLG Hamm, Teilurteil vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 18 U 27/16

DRsp Nr. 2020/3343

Anträge auf Erteilung eines Buchauszugs und auf Erteilung einer Provisionsabrechnung Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei einer Stufenklage Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch

Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden.

Tenor

Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Anträge des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs sowie auf Erteilung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszugs bleiben abgewiesen, die betreffende Berufung des Beklagten gegen das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.