BGH - Beschluss vom 08.03.2017
X ZB 11/16
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; RVG § 33 Abs. 1; VV - RVG;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 640
Vorinstanzen:
BPatG, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 69/13

Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz (PatG); Schlichte Abwicklungstätigkeiten der anwaltlichen Vertreter zum vorherigen Rechtszug

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen X ZB 11/16

DRsp Nr. 2017/3904

Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz (PatG); Schlichte Abwicklungstätigkeiten der anwaltlichen Vertreter zum vorherigen Rechtszug

Die Tätigkeit anwaltlicher Vertreter in Bezug auf die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten, sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber sind schlichte Abwicklungstätigkeiten, die zum vorherigen Rechtszug gehören und durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten sind.

Tenor

Die Anträge der Einsprechenden vom 23. und 29. Dezember 2016 sowie 1. Februar 2017 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; RVG § 33 Abs. 1; VV - RVG;

Gründe

I. Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).