FG München - Beschluss vom 17.09.2015
7 V 2071/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 6; FGO § 114; AO § 258;
Fundstellen:
BB 2015, 2710

Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

FG München, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 7 V 2071/15

DRsp Nr. 2015/18369

Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

1. Die Voraussetzungen für einen neuen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO liegen nicht allein deshalb vor, weil das FA nach Erlass des AdV-Beschlusses durch das FG eine Einspruchsentscheidung in der Hauptsache erlassen hat und dadurch ein neuer Verfahrensabschnitt eingeleitet ist. 2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, wenn das FA dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass es von einer Beitreibung vorläufig absieht.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6; FGO § 114; AO § 258;

Gründe

I.