1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Im Hauptsacheverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2001 nach Durchführung einer Steuerfahndung streitig (vgl. Aktenzeichen des Finanzgerichts München 14 K 163/07).
Bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 (1 V 2824/06) hatte das Finanzgericht München einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide betreffend gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 bis 2001, Gewerbesteuermessbetrag 1999 bis 2001 und Umsatzsteuer 1999 bis 2001 als unzulässig abgelehnt, da die Antragstellerin ihren bei Gericht gestellten Antrag nicht begründet hatte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|