Die Klage wegen Einkommensteuer und Arbeitnehmersparzulage 1989 bis 1991, Solidaritätszuschlag 1991 hat das Finanzgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für eine Entscheidung bezüglich ihres Antrags auf Akteneinsicht vom 19. Oktober 1999 entfallen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. August 1998 X B 4/98, BFH/NV 1999, 209; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand September 1999, Vor § 115 FGO, Rz. 24 f.).
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