I. Durch Beschluss vom 22. Februar 2000 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom ... als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin und damalige Beschwerdeführerin nicht von einem vor dem BFH postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der als Prozessbevollmächtigter auftretende Herr K gehöre nicht zu den in Art.
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