BFH - Beschluß vom 05.06.2000
II K 1/00
Normen:
FGO §§ 62 78 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1363

Antrag auf Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 05.06.2000 - Aktenzeichen II K 1/00

DRsp Nr. 2000/7354

Antrag auf Akteneinsicht

Stellt eine nicht postulationsfähige Personen einen Antrag auf Wiederaufnahme des BFH-Verfahrens, so ist der Antrag gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO abzulehnen. Denn wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig ist, sind die Akten unter keinen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Beschwerdeverfahren zu dienen.

Normenkette:

FGO §§ 62 78 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 22. Februar 2000 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom ... als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin und damalige Beschwerdeführerin nicht von einem vor dem BFH postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der als Prozessbevollmächtigter auftretende Herr K gehöre nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als Vertreter zugelassenen Personen.