FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 04.08.2022
16 K 5109/20
Normen:
AO § 32e; AO § 32a Abs. 1 Nr. 3;

Antrag auf Akteneinsicht in alle Unterlagen zur Person des Klägers und seines Unternehmens

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 16 K 5109/20

DRsp Nr. 2023/16428

Antrag auf Akteneinsicht in alle Unterlagen zur Person des Klägers und seines Unternehmens

Normenkette:

AO § 32e; AO § 32a Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verpflichtung des Beklagten (im Folgenden auch: Finanzamt), nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - DSGVO - Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Kopien von Akten zur Verfügung zu stellen oder hilfsweise Einsicht in diese Akten zu gewähren.

Mit undatiertem Schreiben, nach dem Klägervortrag vom 16.08.2019, beantragte der Kläger beim Beklagten unter anderem Akteneinsicht in alle Unterlagen in sämtlichen Abteilungen des Beklagten zur Person des Klägers und seines Unternehmens.

Der Beklagte lehnte die Akteneinsicht mit Schreiben vom 11.10.2019 unter Hinweis auf §§ 32e und 32a Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung - AO - und die vom Kläger in Aussicht gestellte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab.

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