FG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2022
4 K 1135/20 AO
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 3;
Fundstellen:
StB 2024, 116

Antrag auf Akteneinsicht und Auskunft über alle erhobenen Daten sowie Übersendung einer Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 1135/20 AO

DRsp Nr. 2024/3551

Antrag auf Akteneinsicht und Auskunft über alle erhobenen Daten sowie Übersendung einer Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht

Dass personenbezogene Daten von der berechtigten Person zur Verfügung gestellt worden sind, schließt Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über personenbezogenen Daten nicht aus. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO soll es der betroffenen Person ermöglichen, zu erfahren, welche sie betreffenden Daten verarbeitet wurden, um dadurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten überprüfen zu können.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 7. April 2020 verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die für den Prüfungszeitraum der Jahre 2013 bis 2016 im Rahmen der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffenden Außenprüfung von ihr erhoben worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 80 % und der Beklagte trägt 20 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.