Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller vom 26. Januar 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2016 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
III.Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
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