LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2019
L 9 KR 13/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 229;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 714/18

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsAussetzung der Vollziehung eines BeitragbescheidesErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen VerwaltungsaktesLeistungen der beruflichen AltersversorgungÜbergangsversorgung für Flugbegleiter

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 13/19 B ER

DRsp Nr. 2019/6995

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Aussetzung der Vollziehung eines Beitragbescheides Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes Leistungen der beruflichen Altersversorgung Übergangsversorgung für Flugbegleiter

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragbescheides soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind schon dann anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg.3. Leistungen sind dann der bAV zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitsnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 229;

Gründe: