LSG Hamburg - Beschluss vom 26.10.2021
L 1 KLR 81/21 B ER
Normen:
SGB V § 71 Abs. 6 S. 3; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 1173/21

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Aufsichtsmaßnahme im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Antragsbefugnis Dritter bei Aufsichtsanordnungen gegenüber Versicherungsträgern

LSG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen L 1 KLR 81/21 B ER

DRsp Nr. 2022/14928

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Aufsichtsmaßnahme im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Antragsbefugnis Dritter bei Aufsichtsanordnungen gegenüber Versicherungsträgern

Da aufsichtsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukommt, haben Dritte keine zulässige Anfechtungsbefugnis bei Aufsichtsanordnungen gegenüber Versicherungsträgern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2021 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

SGB V § 71 Abs. 6 S. 3; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe

Die am 6. September 2021 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 11. August 2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg ist zulässig und begründet.

Der Antragstellerin fehlt für den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Antragsbefugnis. Das Sozialgericht hätte daher den Antrag als unzulässig verwerfen müssen.