Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom
12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Senat geht davon aus, dass sich der Antrag von Anfang auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 (nachfolgend für beide nur noch: Antragsgegnerin) gerichtet hat und richtet, denn das Begehren ist auch darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zu erreichen, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt werden.
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