LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2023
L 1 KR 205/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB XI § 57 Abs. 4; SvEV § 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 115/23

Antrag auf aufschiebende Wirkung der Zahlung von Beiträgen zur PflegeversicherungSofortige Vollziehung der Zahlung von PflegeversicherungsbeiträgeBeitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 205/23 B ER

DRsp Nr. 2023/12173

Antrag auf aufschiebende Wirkung der Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung Sofortige Vollziehung der Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträge Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei gesetzlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides kommt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn der Bescheid offenkundig rechtswidrig ist oder zumindest - bei bestehendem Zweifel an der Rechtmäßigkeit - je eher, je größer der Eingriff sich auf den Einzelnen auswirkt und je mehr er Unabänderliches bewirkt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom

12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB XI § 57 Abs. 4; SvEV § 2;

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass sich der Antrag von Anfang auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 (nachfolgend für beide nur noch: Antragsgegnerin) gerichtet hat und richtet, denn das Begehren ist auch darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zu erreichen, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt werden.