BFH - Beschluss vom 26.04.2010
VII B 229/09
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1637
ZIP 2010, 1660
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1002/09

Antrag auf Auskunftsanspruch durch einen Insolvenzverwalter als zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen VII B 229/09

DRsp Nr. 2010/12585

Antrag auf Auskunftsanspruch durch einen Insolvenzverwalter als zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch

1. NV: Ein Auskunftsanspruch und damit ein Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters besteht nur dann, wenn ein Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach feststeht. Dies ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, so dass einer diesbezüglichen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. 2. NV: Bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt. Aufgrund des zivilrechtlichen Charakters dieses Anspruchs ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.

1. Der von einem Insolvenzverwalter geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt, hat zivilrechtlichen Charakter und kann demnach kein Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten sein (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), so dass der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist.2. Ist der Rechtswegs zu den Finanzgerichten nicht eröffnet, kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.