FG Münster - Beschluss vom 11.02.2022
2 V 1478/21 F
Normen:
AStG § 8 Abs. 3;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich eines Außenstuer-Bescheides

FG Münster, Beschluss vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 2 V 1478/21 F

DRsp Nr. 2022/3743

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich eines Außenstuer-Bescheides

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 Außensteuergesetz in der Fassung des Jahres 2016 (AStG) für das Feststellungsjahr 2016 (Feststellungsbescheid).

Die Antragsteller zu 1. und 3. sowie der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2., Herr HX, waren Gesellschafter der in Hongkong ansässigen J Ltd. (J), an deren Vermögen sie jeweils zu 1/3 beteiligt waren. Herr HX , der seinen Wohnsitz in I hatte, ist am xx.xx.2021 verstorben; ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

Ausweislich einer in englischer Sprache vorliegenden Bilanz erzielte die J im Jahr 2016 einen Überschuss i.H.v. xxx HKD bzw. xxx €.