FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.08.2004
3 V 102/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Zugangsvoraussetzungen; Drohen der Vollstreckung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 3 V 102/04

DRsp Nr. 2004/16643

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Zugangsvoraussetzungen; Drohen der Vollstreckung

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Anders verhält es sich ausnahmsweise dann, wenn die Vollstreckung droht. 2. Sollte die Aussage des BFH in seinem Beschluss vom 22. November 2000 (V S 15/00, BFH/NV 2001, 620), dass die von einem Finanzamt an einen Steuerpflichtigen gerichtete Ankündigung der Vollstreckung die Voraussetzung des unmittelbaren Drohens der Vollstreckung i. S. v. § 69 Abs. 4 FGO erfüllt, dahin gehend zu verstehen sein, dass jede routinemäßige Mahnung mit Androhung der Vollstreckung bereits ein Drohen der Vollstreckung auslöst, folgt der beschließende Senat dem nicht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung und die Durchführung einer passiven Veredelung.