FG Hessen - Beschluss vom 23.02.2022
6 V 1556/21
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 71; AO § 69;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des beim FA einspruchsbefangenen Haftungsbescheides wegen rückständiger Abgaben

FG Hessen, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 6 V 1556/21

DRsp Nr. 2023/14557

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des beim FA einspruchsbefangenen Haftungsbescheides wegen rückständiger Abgaben

Tenor

Die Vollziehung des beim Antragsgegner einspruchsbefangenen Bescheides vom 03.12.2020 über die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers wegen rückständiger Abgaben der A GmbH wird ausgesetzt bis zur Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 71; AO § 69;

Gründe

I.