FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2011
4 V 1602/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das FG erst nach erneuter Ablehnung des mehrfach bei der Finanzbehörde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 4 V 1602/10

DRsp Nr. 2011/14111

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das FG erst nach erneuter Ablehnung des mehrfach bei der Finanzbehörde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig

1. Eine einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch die Finanzbehörde reicht generell für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO aus. 2. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren zunächst einen Antrag auf AdV abgelehnt, dann auf einen Einspruch hin die Vollziehung ausgesetzt hat und wenn anschließend die AdV nach der Abweisung des in der Hauptsache eingelegten Einspruch beendet worden ist. 3. Hat nunmehr der Steuerpflichtige Klage erhoben sowie sowohl bei der Finanzbehörde als auch beim Finanzgericht erneut AdV beantragt, so ist der beim FG gestellte AdV-Antrag unzulässig, wenn die Finanzbehörde zum Zeitpunkt des gerichtlichen AdV-Antrags noch nicht über den bei ihr gestellten erneuten AdV-Antrag entschieden hat. 4. Der beim FG gestellte AdV-Antrag wird auch nicht nachträglich dadurch zulässig, dass die Finanzbehörde später den bei ihr gestellten AdV-Antrag erneut ablehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe