FG Bremen - Beschluss vom 11.01.2019
1 V 250/18 (2)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; VO (EG) 952/2013 Art. 45;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf die Einfuhr von Fahrrädern aus Bangladesch; Maßgeblichkeit des inländischen Verfahrensrechts

FG Bremen, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 1 V 250/18 (2)

DRsp Nr. 2019/14071

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf die Einfuhr von Fahrrädern aus Bangladesch; Maßgeblichkeit des inländischen Verfahrensrechts

Tenor

Die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom ... wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; VO (EG) 952/2013 Art. 45;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Änderung einer bewilligten Aussetzung der Vollziehung (AdV) dahingehend, dass diese ohne Sicherheitsleistung gewährt wird.

In der Sache streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit von Nacherhebungen von Antidumpingzoll und Drittlandszoll.

Die Antragstellerin führte am ..., am ..., am ... und am ...2015 Fahrräder der Marke ... ohne Motor mit Kugellager aus Bangladesch nach Deutschland ein und meldete diese mit insgesamt vier Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In den Zollanmeldungen wurde jeweils als Ursprungsland Bangladesch angegeben und es wurden Ursprungsnachweise des Export Promotion Bureau, Dhaka, Bangladesch, vorgelegt, in denen als Ausführer die R Ltd. in..., Bangladesch, genannt wurde.

Daraufhin ergingen vier Einfuhrabgabenbescheide.