BFH - Beschluss vom 29.01.2010
II B 143/09
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 1; BewG § 154 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 842
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 2604/09

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides durch einen vom angefochtenen Feststellungsbescheid nicht direkt betroffenen Antragsteller

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen II B 143/09

DRsp Nr. 2010/6010

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides durch einen vom angefochtenen Feststellungsbescheid nicht direkt betroffenen Antragsteller

1. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts beantragen. 2. NV: Die Personengesellschaft ist nicht Inhaltsadressatin des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sowie der darin enthaltenen Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Die Zurechnung des festgestellten Grundbesitzwerts löst bei der Personengesellschaft weder steuerliche Folgen noch sonstige Belastungen aus. 3. NV: Eine Antragsbefugnis der Personengesellschaft ergibt sich mangels einer einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts auch nicht aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO. 4. NV: Die Neuregelung der Rechtsbehelfsbefugnis in § 155 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG n.F., nach der diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid befugt sind, ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.