FG Saarland - Beschluss vom 17.05.2002
1 V 45/02
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 114 ;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid; Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993, 1997 bis 1999

FG Saarland, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 1 V 45/02

DRsp Nr. 2002/12469

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid; Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993, 1997 bis 1999

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids, der sich ausschließlich auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid stützt, ist unzulässig. Denn im Falle der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids sind entsprechende Konsequenzen für den Folgebescheid zu ziehen.2. Ist ein gerichtliches Aussetzungsverfahren anhängig, hat der Antragsteller dem Grundsatz nach einen Anspruch auf ungestörte Durchführung dieses Verfahrens. Diesen Anspruch kann er durch den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung durchsetzen. Dies gilt entsprechend für den Folgebescheid, wenn gegen den Grundlagenbescheid ein Aussetzungsverfahren schwebt.

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller, der in Y. wohnt, erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Praxis, die er in Z. betreibt. Seine betrieblichen Einkünfte werden vom Finanzamt Z. gesondert festgestellt. Der Antragsgegner führt seine Einkommensteuerveranlagungen durch.