FG Bremen - Beschluss vom 21.10.2020
1 V 82/20 (5)
Normen:
FGO § 69; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer und Nebenabgaben

FG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 1 V 82/20 (5)

DRsp Nr. 2021/14858

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer und Nebenabgaben

Tenor

Die Vollziehung des Nachforderungsbescheides vom 4. November 2019 wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 69; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist ein Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Nebenabgaben.

Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Landkreis .... Er erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er meldete sein Gewerbe am 14. Juni 2006 ab.

Der Antragsteller war ab dem 23. August 2006 für die H GmbH, ..., seit Mai 2008 als ... GmbH (nachfolgend: GmbH) firmierend, tätig.

Er erhielt für seine Tätigkeit in den Streitjahren folgende Zahlungen (in EUR):

2010 2011 2012 2013 2014 2015

Der Antragsteller erteilte für seine Tätigkeit der GmbH Rechnungen unter Ausweisung von Umsatzsteuer.

Von diesen Zahlungen wurde durch die GmbH Lohnsteuer weder einbehalten noch abgeführt. Der Antragsteller meldete die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an und führte sie nicht ab.