FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.08.2003
5 V 1108/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ; KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 162 ; BGB § 123 ;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung(Körperschaftsteuer 1993 bis 1999, die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1993 bis 1998, Umsatzsteuer 1993 bis 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1996, Solidaritätszuschlag 1995 bis 1999); Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen; Keine Bindung des Finanzamts an eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Vereinbarung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 5 V 1108/03

DRsp Nr. 2004/7260

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung(Körperschaftsteuer 1993 bis 1999, die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1993 bis 1998, Umsatzsteuer 1993 bis 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996, Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1996, Solidaritätszuschlag 1995 bis 1999); Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen; Keine Bindung des Finanzamts an eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Vereinbarung

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Gewinntantieme, die sich auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn nicht erkennbar ist, ob die Tantieme diese Grenze mit Indizwirkung aufgrund der Vergütungsvereinbarung oder lediglich aufgrund späterer, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht vorhersehbarer Entwicklungen überschritten hat. Ernstliche Zweifel bestehen ferner dann, wenn das Finanzamt lediglich schematisch Berechnungsmethoden angewandt hat, anstatt sich mit den von Seiten der Gesellschaft vorgebrachten Umständen des Einzelfalles für die Bemessung der Geschäftsführervergütung auseinanderzusetzen.