BFH - Beschluss vom 28.07.2003
VI S 8/03
Normen:
FGO § 62a Abs. 1 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1597

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Vertretungszwang für Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen VI S 8/03

DRsp Nr. 2003/13166

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Vertretungszwang für Gegenvorstellung

1. Der Hinweis, vor Jahren in anderer Sache keinen Prozessvertreter gefunden zu haben, reicht für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes nicht aus.2. Wird ein persönlich gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, besteht für die gegen die Ablehnung des Antrages gerichtete Gegenvorstellung kein Vertretungszwang vor dem BFH.

Normenkette:

FGO § 62a Abs. 1 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1998 mit Urteil vom 6. März 2003 ab. Daraufhin beantragten die Antragsteller bei dem Bundesfinanzhof (BFH), ihnen für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG einen Notanwalt beizuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 VI S 2/03 abgelehnt, da die Antragsteller nicht dargelegt hatten, zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.