Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1998 mit Urteil vom 6. März 2003 ab. Daraufhin beantragten die Antragsteller bei dem Bundesfinanzhof (BFH), ihnen für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG einen Notanwalt beizuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 VI S 2/03 abgelehnt, da die Antragsteller nicht dargelegt hatten, zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.
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