BGH - Beschluss vom 02.04.2019
II ZA 7/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6637/17
OLG Nürnberg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 957/18

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren; Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen II ZA 7/18

DRsp Nr. 2019/6947

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren; Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit um Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem Kläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.