BFH - Beschluss vom 08.05.2009
IV S 3/09 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als Handlung i.S.d. § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen IV S 3/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/15371

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als Handlung i.S.d. § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der Antragsteller gab für die Streitjahre (2002 und 2003) keine Steuererklärungen ab. In den Vorjahren hatte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Tätigkeit als Erfinder erzielt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf 2 781 EUR (2002) und 80 000 EUR (2003) sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf jeweils 30 000 EUR und setzte aufgrund von Verlustvorträgen die Einkommensteuer in beiden Streitjahren jeweils auf null DM fest. Den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 2003 stellte das FA mit 79 313 EUR fest. Mit Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 schätzte das FA die Umsätze zu 16% auf jeweils 30 000 EUR, woraus sich eine Zahllast von jeweils 4 800 EUR ergab.