BFH - Beschluss vom 02.09.2011
II S 5/11 (PKH)
Normen:
FGO § 58 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH

BFH, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen II S 5/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/111

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH

NV: Ein wirksamer PKH-Antrag kann nur von einem prozessfähigen Bevollmächtigten gestellt werden. Die Prozessfähigkeit ist insoweit Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ließ sich vor dem Finanzgericht (FG) in einem Klageverfahren wegen Grunderwerbsteuer zunächst von einer Rechtsanwältin und nach Mandatsniederlegung von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, der nicht zu dem nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Personenkreis gehört und der dem FG mitgeteilt hatte, wegen einer längerfristigen Erkrankung nicht prozessfähig zu sein.