I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ließ sich vor dem Finanzgericht (FG) in einem Klageverfahren wegen Grunderwerbsteuer zunächst von einer Rechtsanwältin und nach Mandatsniederlegung von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, der nicht zu dem nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Personenkreis gehört und der dem FG mitgeteilt hatte, wegen einer längerfristigen Erkrankung nicht prozessfähig zu sein.
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