Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Kostenübernahme für die Versorgung mit Zahnersatz durch die Beklagte.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 04.05.2021 legte der Kläger bei der Beklagten einen Heil- und Kostenplan der "X." in P. vom 28.04.2021 für eine prothetische Behandlung vor, der Gesamtkosten i.H.v. 19.782,37 Euro vorsah.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 06.05.2021 bei Annahme eines Härtefalls einen Zuschuss i.H.v. 11.294,74 Euro.
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