LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2023
L 5 KR 26/23
Normen:
SGB V § 55 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1412/21

Antrag auf eine höhere Kostenübernahme für die Versorgung mit Zahnersatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 26/23

DRsp Nr. 2024/1941

Antrag auf eine höhere Kostenübernahme für die Versorgung mit Zahnersatz

1. Die Kostenübernahme für die Versorgung mit Zahnersatz ist maximal auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Ein gesetzlich Krankenversicherter, der an Allergien leidet und einen über die Regelversorgung hinausreichenden Zahnersatz wählt, erhält keinen zusätzlich Zuschuss, der über den doppelten Festzuschuss hinausreicht. 2. Die Kostenregelungen zum Zahnersatz im § 55 SGB V verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 55 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Kostenübernahme für die Versorgung mit Zahnersatz durch die Beklagte.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 04.05.2021 legte der Kläger bei der Beklagten einen Heil- und Kostenplan der "X." in P. vom 28.04.2021 für eine prothetische Behandlung vor, der Gesamtkosten i.H.v. 19.782,37 Euro vorsah.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 06.05.2021 bei Annahme eines Härtefalls einen Zuschuss i.H.v. 11.294,74 Euro.