Antrag auf Einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung des Schuldners; Ermessensentscheidung des Gerichts; Güterabwägung
FG Saarland, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 2 V 44/06
DRsp Nr. 2006/11870
Antrag auf Einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung des Schuldners; Ermessensentscheidung des Gerichts; Güterabwägung
1. Ein bei Gericht gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258AO wegen Unbilligkeit erstrebt, ohne die zugrunde liegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzufechten, ist zulässig. Das Gericht ist befugt, die einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen Ermessens (Interimsermessen) zu treffen.2. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene verfassungsrechtliche Gebot zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den §§ 249 ff. AO nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 765aZPO zu beachten, sondern bei der Anwendung und Auslegung des § 258AO zu berücksichtigen.3. Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Grundrecht des Vollstreckungsschuldners auf körperliche Unversehrtheit, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und den Gläubigerinteressen des Fiskus. Im Streitfall sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer akuten Bedrohung der Gesundheit des Antragsstellers bis hin zur Lebensgefahr einzustellen seien.
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