1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
I.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die beim Antragsgegner zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag veranlagt wird. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2009 hat der Antragsgegner die Einsprüche der Antragstellerin u.a. gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2003, Umsatzsteuer 2001 bis 2003 teilweise als unzulässig verworfen, teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 353/09 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
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