FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2004
2 V 213/04
Normen:
AO (1977) § 258 ; Gesetz zum Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen v. 26.4.1990 Art. 4 Abs. 1 Art. 9 ; FGO § 114 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines wegen Benutzens einer mautpflichtigen Straße ohne Vignette ergangenen österreichischen Titels

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 V 213/04

DRsp Nr. 2004/12272

Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines wegen Benutzens einer mautpflichtigen Straße ohne Vignette ergangenen österreichischen Titels

Ein österreichischer Titel, der im Wege der Amtshilfe durch deutsche Behörden vollstreckt werden soll, ist nicht als unter Beeinträchtigung der deutschen öffentlichen Ordnung zustande gekommen anzusehen, so dass die Vollstreckung unbillig und daher einstweilig einzustellen ist, wenn die Möglichkeit, die ausländische Entscheidung durch eine unabhängige Gerichtsinstanz in österreich überprüfen zu lassen, nicht ausgenutzt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 258 ; Gesetz zum Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen v. 26.4.1990 Art. 4 Abs. 1 Art. 9 ; FGO § 114 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.