I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Leistungszeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2016.
Der 1982 geborene Kläger zu 1 war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber der Firma X.... IT-Service und Veranstaltungstechnik selbstständig tätig und stand seit einigen Jahren im Leistungsbezug bei dem Beklagten.
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