I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger brachte 1996 seine Steuerberater-Einzelpraxis zu Buchwerten in eine Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zum Nennwert in Höhe von 10 000 DM ein. Für diese einbringungsgeborenen Anteile beantragte er am 30. Oktober 1998 die Entstrickung gemäß § 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995). Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 17. November 1998 zurück. Am 3. Dezember 1998 stellte er erneut einen Antrag auf Entstrickung der Anteile.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|