FG Hamburg - Beschluss vom 08.05.2002
II 448/01
Normen:
FGO § 152 ;

Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung

FG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen II 448/01

DRsp Nr. 2002/13596

Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung

Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss einstweilen eingestellt, ist der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung nach § 152 FGO abzulehnen.

Normenkette:

FGO § 152 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin beantragte am 27.11.2001 gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. § 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO beim Finanzgericht, aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts vom 24.08.2001 (Az.: II 419/00), in dem die der Klägerin zu erstatteten Kosten auf 4.722,07 DM festgesetzt worden waren, die Vollstrekkung zu verfügen. In einem weiteren noch bei Gericht anhängigen Haftungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragsgegnerin zu Recht für Steuerschulden der "B GmbH i.L." (künftig: GmbH) in Haftung genommen wurde.