Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b EStG.
Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilte der Beklagte - wie schon zuvor in einem Schreiben vom 12. November 2019 (Dauerakte der Klägerin - Lasche § 48b) - mit, es komme nur eine projektbezogene Freistellungserklärung in Betracht, da für die Klägerin eine Vielzahl von Erklärungen ausstünden. Dies präzisierte der Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 dahingehend, dass insbesondere die Jahressteuererklärungen für 2015, 2018 und 2019 nebst Gewinnermittlungen fehlten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte die Klägerin, durch Verweigerung einer Freistellungsbescheinigung würden Aufträge mit einem Volumen von 1 Mio. Euro nicht erteilt werden. Sie werde aber - so ein Gesprächsvermerk vom 8. Dezember 2020 (Blatt 15 der Rechtsbehelfsakte Freistellungsbescheinigung) - keine Daten zu einem vorgesehenen Bauauftrag mitteilen.
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