FG Hamburg - Urteil vom 11.03.2022
4 K 75/17
Normen:
KN Pos. 8302;

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 75/17

DRsp Nr. 2023/319

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

1. Die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln stehen wegen der AV 1 Satz 2 juristisch gleichwertig neben den Positionswortlauten; sie konkretisieren und erweitern den Anwendungsbereich der Positionen ohne normative Unterordnung.2. In Anwendung der Zuweisungsanmerkung 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN und der AV 2a KN umfasst der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN deshalb unfertige Teile von Scharnieren, die über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der gebrauchsfertigen Scharnierteile verfügen.

Normenkette:

KN Pos. 8302;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen sog. "Schmiederohling" aus Stahl, der in dem Antrag auf Erteilung einer vZTA vom 16. Dezember 2014 als "Schmiedeteil, Art. xxx" bezeichnet wurde. Die Klägerin beantragte die Einreihung in UPos 7326 1990 HS als "andere Waren aus Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet".