Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).
Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen sog. "Schmiederohling" aus Stahl, der in dem Antrag auf Erteilung einer vZTA vom 16. Dezember 2014 als "Schmiedeteil, Art. xxx" bezeichnet wurde. Die Klägerin beantragte die Einreihung in UPos 7326 1990 HS als "andere Waren aus Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet".
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