BGH - Beschluss vom 08.03.2018
3 StR 163/15
Normen:
StPO a.F. § 111i Abs. 2; VV Nr. 4142; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 3 StR 163/15

DRsp Nr. 2018/4652

Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten K. gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Nachholung der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO wird auf 2.006.713,43 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO a.F. § 111i Abs. 2; VV Nr. 4142; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen - unter anderen - diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen.