Der Antrag der Klägervertreterin vom 02.12.2019 auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 34.986,00 € wird zurückgewiesen.
Es hat bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren im Beschluss vom 08.10.2019 sein Bewenden.
I.
Mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Memmingen vom 05.02.2018 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 41.570,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung ihres Fahrzeugs VW Eos nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
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