I.
Am 21. Mai 2002 wandte sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das Finanzgericht, den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid 1994 von der Vollziehung auszusetzen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2002 verwarf der Senat diesen Antrag als unzulässig, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt seien. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin eine außerordentliche Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof verwarf mit Beschluss vom 29. Januar 2003, 1 B 114/02, die Beschwerde als unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2003 wandte sich die Antragstellerin an das Finanzgericht (Bl. 57) und beantragte die Fortführung des Verfahrens entsprechend § 321 a Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner sei für ihre Besteuerung nicht mehr zuständig.
Der Antragsgegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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