FG Saarland - Beschluss vom 06.05.2003
1 V 72/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 321a ;

Antrag auf Fortführung des Verfahrens; Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 1994 (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)

FG Saarland, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 V 72/03

DRsp Nr. 2003/8492

Antrag auf Fortführung des Verfahrens; Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 1994 (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)

Die Regelung des § 321 a ZPO ist über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbar, und zwar über den Wortlaut ("Urteil") hinaus auch entsprechend, soweit der Stpfl. sich gegen einen Beschluss des Finanzgerichts wendet.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 321a ;

Tatbestand:

I.

Am 21. Mai 2002 wandte sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das Finanzgericht, den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid 1994 von der Vollziehung auszusetzen.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2002 verwarf der Senat diesen Antrag als unzulässig, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt seien. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin eine außerordentliche Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof verwarf mit Beschluss vom 29. Januar 2003, 1 B 114/02, die Beschwerde als unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2003 wandte sich die Antragstellerin an das Finanzgericht (Bl. 57) und beantragte die Fortführung des Verfahrens entsprechend § 321 a Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner sei für ihre Besteuerung nicht mehr zuständig.

Der Antragsgegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Entscheidungsgründe: