BFH - Beschluss vom 21.01.2009
VII S 40/08 (PKH)
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 69;

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren wegen unterlassener Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen VII S 40/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/10278

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren wegen unterlassener Zeugenvernehmung

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 69;

Gründe:

I.

Das beklagte Finanzamt nahm den Antragsteller als Geschäftsführer wegen Abgabenrückständen der X-GmbH in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Einwendungen des Antragstellers, er sei bereits sechs Wochen nach seiner Bestellung von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer wieder abberufen worden und habe in dieser kurzen Zeit keine Möglichkeit gehabt, sich die nötigen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu beschaffen, zurück. Unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen kam es zu der Überzeugung, dass der Antragsteller erst ein Jahr später als behauptet seiner Geschäftsführerstellung enthoben worden sei. Abgesehen davon hielt es den Haftungsbescheid aber auch deshalb für rechtmäßig, weil der Antragsteller die steuerlichen Pflichten der X-GmbH auch deshalb zu erfüllen gehabt habe, weil er nach außen wie ein Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 der Abgabenordnung (AO) aufgetreten sei. Eine zunächst beabsichtigte Vernehmung des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung der X-GmbH zum Zeitpunkt der Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer hielt es deshalb nicht für erforderlich.