OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.06.2020
11 U 64/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 427/19

Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegründungsfristElektronisches EmpfangsbekenntnisÜberprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 64/20

DRsp Nr. 2020/12486

Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Elektronisches Empfangsbekenntnis Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt

1. Wenn der Berufungskläger sich nicht auf das zu seinen Gunsten hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist streitende elektronische Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des angefochtenen Urteils beruft, sondern einräumt, dass sich das dort eingetragenen Datum lediglich auf die Zustellung eines gleichzeitig übersandten Sitzungsprotokolls bezieht, kann das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zum Beweis der Einhaltung dieser Frist herangezogen werden. 2. Auch wenn die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist falsch in der elektronischen Akte, dem Kanzleikalender und den Fristenkalender eingetragen hat, ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt, dem die Akte vor Einlegung der Berufung und bei Ablauf der Vorfrist für die Berufungsbegründung vorgelegt wird, verpflichtet, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.