FG Köln - Beschluss vom 29.01.2018
15 V 3279/17
Normen:
AO § 233a; AO § 238 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von Zinsen gem. § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2009

FG Köln, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 15 V 3279/17

DRsp Nr. 2018/3972

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von Zinsen gem. § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2009

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von Zinsen gem. § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2009. Zwischen ihnen ist insbesondere streitig, ob verfassungsrechtliche Zweifel an dem in § 238 Abs. 1 AO geregelten Zinssatz von 6 % p.a. eine Aussetzung gebieten oder ob - unabhängig von eigenständigen Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung - eine Aussetzung der Vollziehung der Zinsen jedenfalls wegen geltend gemachter Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 geboten ist, wenn gegen diesen Bescheid zwar Einspruch eingelegt worden ist, jedoch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden ist und insoweit keine Aussetzung begehrt wird.

1. 2.