BFH - Beschluss vom 24.04.2012
III B 180/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1303
FamRZ 2012, 1218
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 1339/11

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Lohnsteuerklassen

BFH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen III B 180/11

DRsp Nr. 2012/11231

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Lohnsteuerklassen

1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind. 2. NV: Sollte der vorläufige Rechtsschutz stattdessen durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren sein, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung bedroht wäre. Liquiditätsnachteile und Zinsnachteile, eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards sowie die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind keine Anordnungsgründe. Die Erfolgsaussichten der den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splittingtarif betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit ohne Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114;

Gründe