BFH - Beschluss vom 23.04.2012
I B 100/11
Normen:
AO § 163; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1327
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3100/09 AO

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke i.R.e. Ergebnisabführungsvertrags (EAV)

BFH, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen I B 100/11

DRsp Nr. 2012/10791

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke i.R.e. Ergebnisabführungsvertrags (EAV)

NV: Trägt der von der Vorinstanz gewährte Billigkeitserweis den besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls --verspätete Weitergabe von Daten infolge einer technischen Panne beim Registergericht-- Rechnung, sind diese Gegebenheiten ebenso wie der Billigkeitserweis im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nicht verallgemeinerungsfähig und die aufgeworfene Rechtsfrage deswegen nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

AO § 163; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe