FG Nürnberg - Urteil vom 21.07.2000
VII 290/98
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 370 Abs. 4 ; AO § 235 Abs. 1 ;

Antrag auf Herabsetzung von nachträglich festgesetzten

FG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen VII 290/98

DRsp Nr. 2001/16337

Antrag auf Herabsetzung von nachträglich festgesetzten

Ein Antrag auf Herabsetzung nachträglich festgesetzter Einkommensteuervorauszahlungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Angabe unzutreffender Einkünfte die Herabsetzung der Vorauszahlungen erreicht.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 370 Abs. 4 ; AO § 235 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Der Kläger ist Kunsthandwerker; er erzielt aus der Herstellung und dem Verkauf von Mobiliar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hat als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.

Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 5. 8. 1996 setzte das Finanzamt für das Streitjahr 1995 eine nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung von 103.000 DM fest.