Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag, eine Liste der Gesellschafter aus dem Registerordner herauszunehmen, richtet sich ebenso auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wie die zugleich hilfsweise vorgetragene Anregung auf Amtslöschung.
Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist. Eine solche Amtshandlung des Registergerichts sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Die hilfsweise vom Antragsteller in Betracht gezogene Löschung ist für genau bezeichnete Eintragungen in das Handelsregister geregelt (§§ 393 ff. FamFG). Die Liste oder ihre Einreichung oder ihre Aufnahme in das Register werden indes nicht in das Register eingetragen.
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