BFH - Beschluss vom 28.07.2003
III B 129/02
Normen:
AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1996) § 6 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1610

Antrag auf InvZul; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen III B 129/02

DRsp Nr. 2003/13148

Antrag auf InvZul; Wiedereinsetzung

1. Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht, so sind an die Darlegungen der sog. Breitenwirkung eine erstrebten Revisionsentscheidung besondere Anforderungen zu stellen.2. Die Sorgfaltsmaßstäbe für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der bis 1998 bestehenden Antragsfrist für die InvZul sind durch die Rspr. des BFH geklärt.3. Für InvZul-Anträge aus den neuen Bundesländern bestehen keine gemilderten Sorgfaltsmaßstäbe.4. Die Unerfahrenheit eines Anspruchsberechtigten kann bei der Frage der Wiedereinsetzung nicht entlastend berücksichtigt werden. Der Anspruchsberechtigte ist vielmehr verpflichtet, ggf. fachkundigen Rat einzuholen.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1996) § 6 § 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)