FG Sachsen, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 178/07
Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit einPrüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen
BFH, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen VII R 37/09
DRsp Nr. 2010/16218
Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit einPrüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25aMinöStG 1993 von Amts wegen
1. NV: Mit der Verwendung des steuerbegünstigten Mineralöls ist der Entlastungstatbestand des § 25a Abs. 1MinöStG 1993 verwirklicht.2. NV: Ein Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5MinöStG 1993 schließt grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25aMinöStG 1993 mit ein.